Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen
Allgemeines und Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen
Aliona Bieberstein
CAMERNOVA
Meininger Str. 11
98530 Rohr
Tel.: +49 (0)36844 343960
E-Mail: info@campernova.de
Internet: https://campernova.de
USt.-IdNr.: DE456183369
(im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) und den Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“, gemeinschaftlich auch „Parteien“ genannt) des Auftragnehmers.
Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
Diese AGB gelten ausschließlich, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Demgegenüber ist Unternehmer
gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer erbringt Design- und Entwicklungsleistungen im Bereich der Caravan- und Reisemobilbranche.
Gegenstand dieses Vertrages ist die Beauftragung des Auftragnehmers mit der Erbringung von (Teil)Aus- und (Teil)Umbauarbeiten an industriell gefertigten Serienfahrzeugen sowie Beauftragung mit der individuellen Konzeption und Entwicklung des Designs und der Fertigung von Innenausbauten für die Nutzung industriell gefertigter Serienfahrzeuge als Reisemobile. Ferner ist die Beauftragung des Auftragnehmers mit der individuellen Konzeption des Designs sowie der Fertigung von Produkten speziell für Reisemobile, Caravans, Camper und sog. Tiny Houses
Gegenstand dieses Vertrages.
Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.
Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers:
Die vom Auftragnehmer erbrachten Werkleistungen haben dem jeweils anerkannten Stand von Technik und behördlichen sowie gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zu entsprechen. Dabei sind von dem Auftragnehmer die spezifischen Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers zu beachten.
Die konkrete Leistungsverpflichtung, Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich aus dem Inhalt seiner Auftragsbestätigung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen höchstpersönlich zu erbringen. Der Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung des Vertrags eines oder mehrerer Erfüllungsgehilfen bedienen. Der Auftragnehmer hat die Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszuwählen und anzuleiten sowie zu überwachen.
Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für die Erfüllungsgehilfen in vollem Umfang nach § 278 BGB. Der Auftragnehmer hat die Erfüllungsgehilfen auch auf ihre Pflichten nach dieser vertraglichen Vereinbarung zu verpflichten sowie ggfs. für die Unterzeichnung einer Vereinbarung zur Wahrung des Datengeheimnisses durch jeden Erfüllungsgehilfen und Übermittlung dieser Erklärung an den Auftraggeber zu sorgen.
Gegenüber den Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers ist dieser allein weisungsbefugt, soweit nicht gesetzliche Weisungsrechte des Auftraggebers bestehen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes Dritte als Subunternehmer einzuschalten.
Der Auftragnehmer wird die Interessen des Auftraggebers wahrnehmen. Zur Abgabe und Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen, die den Auftraggeber verpflichten, ist er jedoch nicht befugt. Eine Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten durch den Auftragnehmer bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vollmacht.
Der Auftragnehmer ist an keine festen täglichen Zeiten der Erledigung seiner Arbeit gebunden, er hat keine Rechtspflicht zum regelmäßigen Erscheinen beim Auftraggeber. Auch der Ort der Erledigung der Tätigkeit unterliegt der Entscheidung des Auftragnehmers, es sei denn, der Ort der Leistungserbringung ergäbe sich sachnotwendig aus der einzelnen Aufgabenstellung. Nur sofern Betriebsmittel des Auftraggebers, insb. Arbeitsgeräte, in Anspruch genommen werden müssen, stehen diese nur während der im Betrieb bestehenden regelmäßigen Arbeitszeiten zur Verfügung.
Zusätzlich unterliegt der Auftragnehmer auch keinen Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung. Auch wird der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers nicht eingegliedert, insb. erhält er keinen Büroraum zugewiesen und ist weder weisungsberechtigt gegenüber Mitarbeitern des Auftraggebers noch ist er diesen gegenüber weisungsgebunden.
Vertragsschluss
Der Auftraggeber kann telefonisch, über das auf der Website des Auftragnehmers integrierte Online-Kontaktformular, per E-Mail, Whatsapp Business oder postalisch eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an den Auftragnehmer richten.
Der Auftragnehmer lässt dem Auftraggeber auf dessen Anfrage hin in Schrift- oder Textform (ein mit der Post versandter Brief oder per E-Mail) ein verbindliches Angebot zum Verkauf der vom Auftraggeber zuvor ausgewählten Werke des Auftragnehmers zukommen.
Dieses Angebot kann der Auftraggeber durch eine gegenüber dem Auftragnehmer abzugebende Annahmeerklärung postalisch und per E-Mail oder durch Zahlung des vom Auftragnehmer angebotenen Vergütung für die Beauftragung innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des Angebots annehmen, wobei für die Berechnung der Frist
der Tag des Angebotszugangs nicht mitgerechnet wird. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgeblich. Fällt der letzte Tag der Frist zur Annahme des Angebots auf einen Samstag, Sonntag, oder einen am Sitz des Auftraggebers staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Nimmt der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers innerhalb der vorgenannten Frist nicht an, so ist der Auftragnehmer nicht mehr an sein Angebot gebunden. Hierauf wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in seinem Angebot nochmals besonders hinweisen.
Soweit sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schuldet der Auftragnehmer Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen nur, wenn diese als vertragliche Hauptleistungspflicht vereinbart werden.